Resolution der Studierendenschaft der Universität Göttingen zur geplanten Änderung des Niedersächsischen Hochschulgesetzes

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf zur Änderung des Niedersächsischen Hochschulgesetzes beabsichtigen die Regierungsfraktionen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen eine Reihe struktureller Anpassungen im Hochschulrecht vorzunehmen. Der Entwurf umfasst insbesondere Änderungen der Regelungen zur Exmatrikulation von Studierenden sowie zur Abwahl von Präsidiumsmitgliedern.

Die Studierendenschaft erkennt das legitime Ziel an, Hochschulen handlungsfähig zu halten und diskriminierende oder gewalttätige Vorfälle konsequent zu dressieren. Universitäten müssen sichere Räume für Forschung, Lehre und demokratischen Austausch sein.

Gleichzeitig berühren die vorgeschlagenen Änderungen grundlegende Prinzipien der Hochschulautonomie, der Wissenschaftsfreiheit und der demokratischen Selbstverwaltung. Insbesondere die geplanten Regelungen zur Exmatrikulation sowie zur Abwahl von Präsidiumsmitgliedern werfen erhebliche erfassungsrechtliche, institutionelle und demokratietheoretische Fragen auf.

Die Studierendenschaft sieht daher erheblichen Überarbeitungsbedarf.

Kritik an den geplanten Exmatrikulationsregelungen (§19 NHG)

Die Exmatrikulation stellt einen besonders schweren Eingriff in die Grundrechte von Studierenden dar. Betroffen sind insbesondere:

  • die Berufsfreiheit (Art. 12 GG),
  • das Recht auf freie Wahl der Ausbildungsstätte,
  • das Recht auf Teilhabe an wissenschaftlicher Bildung.

Bereits das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach betont, dass Hochschulzugang und Studienmöglichkeiten eng mit der Berufsfreiheit verbunden sind. Exmatrikulation kann faktisch den Zugang zu bestimmten Berufen dauerhaft beeinträchtigen. Vor diesem Hintergrund verlangt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine besonders präzise und restriktive gesetzliche Ausgestaltung.

Der vorliegende Gesetzentwurf erweitert jedoch die Möglichkeiten zur Exmatrikulation erheblich. Der Entwurf sieht vor, dass Hochschulen interne Verfahren zur Prüfung von Exmatrikulationen durchführen, einschließlich einer Kommission mit einem Mitglied mit Befähigung zum Richteramt. Damit entsteht faktisch eine hochschulinterne parallele Entscheidungsstruktur zu staatlichen Gerichten.

Diese Konstruktion wirft mehrere Probleme auf:

  1. Doppelstruktur der Rechtsprechung
    Straftaten gegen Leben, körperliche Unversehrtheit oder sexuelle Selbstbestimmung sind Gegenstand der Strafjustiz. Hochschulen verfügen weder über die Ermittlungsinstrumente noch über die institutionelle Unabhängigkeit staatlicher Gerichte. Die Schaffung quasi-judizieller Verfahren innerhalb von Hochschulen führt zu einer problematischen Parallelstruktur innerhalb der Rechtsordnung.
  2. Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen
    Hochschulen könnten zu Bewertungen gelangen, die von strafgerichtlichen Entscheidungen abweichen.
  3. Unklare Beweisstandards
    Strafgerichte arbeiten mit klar definierten Standards der Beweiswürdigung. Für hochschulinterne Verfahren ist unklar, welche Maßstäbe gelten sollen. Ein rechtsstaatliches System sollte keine parallelen Justizstrukturen schaffen, sondern auf bestehende rechtsstaatliche Verfahren vertrauen.

Besonders problematisch ist die Möglichkeit, Studierende nach einer Exmatrikulation mit einer Sperrfrist von bis zu zwei Jahren zu belegen und diese Sperren auch an anderen Hochschulen zu berücksichtigen. Diese Regelung führt faktisch zu einem hochschulübergreifenden Ausschlusssystem. Die Konsequenzen sind erheblich: Studierende können bundesweit vom Studium ausgeschlossen werden, ohne dass ein strafgerichtliches Urteil vorliegen muss, auf Grundlage hochschulinterner
Verfahren.

Eine solche Regelung ist in ihrer Reichweite außergewöhnlich und verlangt besonders hohe rechtsstaatliche Sicherungen. Der Gesetzentwurf bleibt hier deutlich hinter diesen Anforderungen zurück.

Über diese rechtlichen Fragen hinaus berührt die Regelung jedoch auch einen grundlegenden demokratietheoretischen Aspekt universitärer Öffentlichkeit. Universitäten sind traditionell Orte gesellschaftlicher Debatten, Proteste und politischer Auseinandersetzungen. In der Geschichte demokratischer Gesellschaften waren Studierendenbewegungen zentrale Träger gesellschaftlicher Veränderungsprozesse. Gerade in Zeiten wachsender politischer Polarisierung ist eine wehrhafte Studierendenschaft ein wichtiger Bestandteil demokratischer Öffentlichkeit. Die Erweiterung präventiver Exmatrikulationsmöglichkeiten steht daher im Spannungsverhältnis zur Rolle der Universität als Raum politischer Teilhabe. Die geplanten Erweiterungen der Exmatrikulationsmöglichkeiten betreffen nicht nur strafrechtlich relevantes Verhalten, sondern können auch Handlungen erfassen, die im Kontext politischer Proteste stattfinden, wenn diese als Störung des Hochschulbetriebs interpretiert werden. Damit berührt die Regelung einen zentralen Aspekt der demokratischen Universitätskultur: die Rolle studentischer
Proteste und Formen zivilen Ungehorsams.

Historisch waren Universitäten häufig Orte gesellschaftlicher Transformation. Zahlreiche Bewegungen, die heute als integraler Bestandteil demokratischer und menschenrechtlicher Entwicklungen gelten, wurden maßgeblich von Studierenden getragen. Zu nennen sind etwa:

  • die US-amerikanische Bürgerrechtsbewegung,
  • die Anti-Apartheid-Bewegung,
  • die europäischen Studierendenbewegungen der 1960er Jahre,
  • die Proteste gegen autoritäre Regime in Osteuropa.

In vielen dieser historischen Situationen bewegten sich Protestformen bewusst im Spannungsfeld zwischen Legalität und politischer Legitimität. Die politische Theorie hat diese Problematik intensiv diskutiert. Autor*innen wie John Rawls oder Hannah Arendt beschreiben zivilen Ungehorsam als eine Form öffentlichen, gewaltfreien Gesetzesbruchs, der darauf abzielt, auf gravierende Ungerechtigkeiten aufmerksam zu machen und demokratische Institutionen zu korrigieren.

Auch in Deutschland haben studentische Protestbewegungen entscheidend zur Demokratisierung von Universitäten beigetragen, etwa durch die Reform der Hochschulverfassung in den 1970er Jahren. Eine Hochschulgesetzgebung sollte diese historische Rolle der Studierenden berücksichtigen. Regelungen, die weitreichende Sanktionen auf Grundlage prognostischer Gefährdungsannahmen ermöglichen, können unbeabsichtigte Abschreckungseffekte erzeugen und damit den politischen Diskurs an Universitäten einschränken.

Gerade in Zeiten globaler Krisen, gesellschaftlicher Polarisierung und wachsender autoritärer Tendenzen sind Universitäten auf eine aktive und kritische Studierendenschaft angewiesen. Eine demokratische Gesellschaft braucht nicht nur stabile Institutionen, sondern auch die Fähigkeit ihrer Mitglieder, Fehlentwicklungen zu kritisieren und gegebenenfalls durch zivilen Protest sichtbar zu machen.

Ein strukturelles Ungleichgewicht im Sanktionssystem

Während der Gesetzentwurf somit weitreichende neue Eingriffsmöglichkeiten gegenüber Studierenden schafft, bleibt eine andere strukturelle Problematik universitärer Machtverhältnisse vollständig unberücksichtigt. Der Entwurf erweitert ausdrücklich die Sanktionsmöglichkeiten gegenüber Studierenden, insbesondere durch die Ausweitung von Exmatrikulationsgründen und die Einführung von Sperrfristen. Demgegenüber enthält er keine vergleichbaren Regelungen für den Umgang mit schwerwiegendem Fehlverhalten von Professor*innen. Dies ist aus mehreren Gründen problematisch.

Universitäten sind keine hierarchiefreien Räume. Professor*innen verfügen über erhebliche institutionelle Macht:

  • sie entscheiden über Prüfungen und Bewertungen,
  • sie betreuen Abschlussarbeiten und Promotionen,
  • sie bestimmen über wissenschaftliche Karrieren,
  • sie haben häufig Einfluss auf Beschäftigungsverhältnisse im wissenschaftlichen Mittelbau.

Diese strukturelle Machtposition erzeugt besondere Verantwortung. Missbrauch dieser Macht kann gravierende Auswirkungen auf Studierende und wissenschaftliche Mitarbeiter*innen haben.

In den vergangenen Jahren haben zahlreiche Fälle an deutschen Universitäten gezeigt, dass Machtmissbrauch im Kontext sexueller Übergriffe oder Abhängigkeitsverhältnisse ein reales Problem darstellt. Auch an der Universität Göttingen wurden wiederholt Fälle öffentlich diskutiert, in denen Studierende oder wissenschaftliche Mitarbeiterinnen von Professoren abhängig waren und Übergriffe nur schwer sanktioniert werden konnten.

Das zentrale Problem besteht darin, dass Professuren rechtlich besonders geschützt sind. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses ist häufig nur unter sehr strengen Voraussetzungen möglich. Diese strukturellen Hürden führen in der Praxis dazu, dass schwerwiegendes Fehlverhalten nicht immer angemessen sanktioniert werden kann.

Vor diesem Hintergrund ist es bemerkenswert, dass der vorliegende Gesetzentwurf zwar weitreichende neue Eingriffsmöglichkeiten gegenüber Studierenden schafft, gleichzeitig aber keine strukturellen Reformen im Umgang mit Machtmissbrauch durch Professor*innen vorsieht. Gerade hier besteht jedoch ein erhebliches Reformbedürfnis.

Ein modernes Hochschulrecht sollte daher prüfen, ob schwerwiegende Verstöße gegen wissenschaftliche Integrität, sexualisierte Gewalt sowie systematischer Machtmissbrauch unter bestimmten Voraussetzungen auch dienstrechtliche Konsequenzen bis hin zum Entzug einer
Professur ermöglichen sollten.

Eine solche Diskussion findet im Gesetzentwurf nicht statt.

Der Gesetzentwurf erzeugt damit ein normatives Ungleichgewicht. Studierende können unter bestimmten Umständen relativ schnell aus der Universität ausgeschlossen werden, während Professor*innen selbst bei schwerwiegenden Vorwürfen häufig langfristig Teil der Institution bleiben. Eine solche Asymmetrie ist schwer mit dem Anspruch einer gerechten und verantwortungsvollen Hochschulordnung vereinbar.

Kritik an den Änderungen zur Abwahl von Präsidiumsmitgliedern (§40 NHG)

Neben den Exmatrikulationsregelungen verändert der Gesetzentwurf auch die Machtbalance innerhalb der Hochschulorganisation.

Die deutsche Hochschulverfassung ist historisch von zwei Prinzipien geprägt:

  1. Wissenschaftsfreiheit
  2. akademische Selbstverwaltung

Seit der Universitätsreform der 1970er Jahre wurde versucht, kollegiale Selbstverwaltung mit leistungsfähigen Leitungsstrukturen zu verbinden. Mit der Einführung von Präsidialsystemen und Hochschulräten in den 2000er Jahren verschob sich die Macht zunehmend zugunsten zentraler Leitungsorgane. Gerade deshalb kommt den Kontrollrechten der Senate eine besondere Bedeutung zu. Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt betont, dass wissenschaftsrelevante Entscheidungen nur dann verfassungskonform delegiert werden können, wenn gleichzeitig effektive Mitwirkungsrechte der wissenschaftlich Tätigen bestehen.

Die geplante Regelung sieht vor, dass eine Abwahl nur noch im Zusammenwirken mehrerer Akteure möglich ist. Bei staatlichen Hochschulen müssen sich

  • Senat,
  • Hochschulrat
  • und Fachministerium einvernehmlich verständigen.

Bei Stiftungsuniversitäten tritt an die Stelle des Ministeriums der Stiftungsrat.

Diese Konstruktion hat weitreichende Folgen: Der Senat verliert faktisch sein zentrales Kontrollinstrument gegenüber der Hochschulleitung. Gerade an Stiftungsuniversitäten, in denen bereits zahlreiche Entscheidungsbefugnisse aus der akademischen Selbstverwaltung herausgelöst wurden, kann dies als weiterer Schritt in Richtung einer strukturellen Entmachtung der Senate interpretiert werden. Historisch waren Senate zentrale Organe akademischer Selbstregierung. Ihre Schwächung verändert das institutionelle Gleichgewicht zugunsten externer Steuerungsstrukturen.

Der Gesetzentwurf sieht zusätzlich eine eigenständige Abwahlmöglichkeit ausschließlich durch die Hochschullehrendengruppe vor. Diese Sonderregelung wirft mehrere Fragen auf:

  • Ist eine solche privilegierte Stellung einer Statusgruppe mit dem Prinzip der
    gruppenübergreifenden akademischen Selbstverwaltung vereinbar?
  • Wie verhält sich diese Konstruktion zur verfassungsrechtlich geforderten Balance zwischen
    Leitungsorganen und kollegialen Organen?

Während Professor*innen zentrale Träger der Wissenschaftsfreiheit sind, sind Universitäten zugleich gemeinschaftliche Institutionen aller Statusgruppen. Eine einseitige Sonderstellung einer Gruppe bei zentralen Personalentscheidungen kann daher Spannungen innerhalb der Hochschulverfassung
erzeugen.

Besonders kritisch ist die vorgesehene Beteiligung des Fachministeriums an Abwahlentscheidungen. In stabilen demokratischen Kontexten mag diese Regelung unproblematisch erscheinen. Doch Gesetzgebung muss auch Szenarien politischer Instabilität berücksichtigen. In mehreren Bundesländern hat eine rechtsextreme Partei bereits Wahlergebnisse erzielt, die eine Regierungsbildung zumindest theoretisch ermöglichen. In einer solchen Situation könnte eine staatliche Beteiligung an Abwahlverfahren dazu führen, dass Hochschulen gegen ihren Willen an ungeeigneten oder politisch problematischen Leitungen festgehalten werden. Die Geschichte deutscher Universitäten zeigt, wie wichtig institutionelle Unabhängigkeit sein kann. Während autoritärer politischer Phasen war es häufig gerade die relative Autonomie von Hochschulen, die Räume für kritisches Denken und gesellschaftlichen Widerstand offenhielt.

Universitäten müssen daher auch institutionell in der Lage bleiben, sich von Leitungspersonen zu trennen, die

  • ihre Werte nicht teilen,
  • ihre Funktionsfähigkeit gefährden,
  • oder ihre wissenschaftliche Integrität untergraben.

Forderungen der Studierendenschaft

Vor diesem Hintergrund fordert die Studierendenschaft:

  1. Überarbeitung der Exmatrikulationsregelungen
    o keine parallelen quasi-gerichtlichen Strukturen an Hochschulen
    o klarere rechtsstaatliche Standards
    o restriktive Anwendung präventiver Immatrikulationssperren
  2. Verzicht auf hochschulübergreifende Sperrfristen
    Der Zugang zu wissenschaftlicher Bildung darf nicht auf Grundlage hochschulinterner Verfahren bundesweit eingeschränkt werden.
  3. Stärkung der akademischen Selbstverwaltung
    Senate müssen ein wirksames Kontrollinstrument gegenüber Hochschulleitungen behalten.
  4. Keine strukturelle Schwächung der Studierendenstimme
    Universitäten leben von der Beteiligung aller Statusgruppen.
  5. Wahrung der institutionellen Unabhängigkeit der Hochschulen
    Hochschulen müssen auch in politisch schwierigen Zeiten in der Lage sein, ihre institutionellen Werte zu verteidigen

Schlussbemerkung

Die geplante Gesetzesänderung verfolgt legitime Ziele. Die Sicherung eines diskriminierungsfreien und gewaltfreien Hochschulbetriebs ist eine zentrale Aufgabe. Universitäten müssen sichere Orte für Studium, Forschung und akademischen Austausch sein. Gleichzeitig zeigen die im Gesetzentwurf vorgesehenen Regelungen erhebliche Spannungen im Verhältnis von Grundrechten, Hochschulautonomie und demokratischer Selbstverwaltung. Insbesondere die Ausweitung der Exmatrikulationsmöglichkeiten, die Einführung hochschulinterner quasi-gerichtlicher Verfahren sowie die Veränderungen in der institutionellen Governance werfen grundlegende Fragen zur zukünftigen Balance innerhalb der Hochschulorganisation auf.

Die geplanten Änderungen des Niedersächsischen Hochschulgesetzes greifen tief in die Rechte von Studierenden ein und verschieben die institutionelle Balance innerhalb der Hochschulorganisation. In dieser Ausgestaltung entsteht der Eindruck einer Reform, die vor allem auf Kontrolle und Sanktionierung studentischen Verhaltens ausgerichtet ist, während strukturelle Probleme innerhalb der Machtstrukturen der Hochschule weitgehend unberührt bleiben. Eine Reform des Hochschulrechts sollte jedoch nicht primär auf Kontrolle und Sanktionierung setzen, sondern die Selbstverwaltung der Hochschulen stärken, Machtasymmetrien reflektieren und die Freiheit von Forschung, Lehre und politischer Teilhabe gleichermaßen schützen. Nur so können Universitäten auch künftig Orte bleiben, an denen kritisches Denken, gesellschaftliche Verantwortung und wissenschaftliche Unabhängigkeit gemeinsam ihren Platz haben.

 

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