Krankenkasse, Rundfunkgebühr

Krankenkasse

Studierende unter 30 Jahren sind in der Regel in der Kranken- und Pflegeversicherung versicherungspflichtig. Daher verlangt die Uni vor eurer Immatrikulation einen Bescheid über eure Krankenversicherung. Wir haben euch im Folgenden die häufigsten Fälle als Überblick zusammengefasst:

Familienversicherung
Sind eure Eltern beide gesetzlich versichert und seid ihr unter 25 Jahre alt, so fallt ihr unter die Familienversicherung eurer Eltern. Ihr müsst jedoch beachten, dass ihr während der Vorlesungszeit nicht regelmäßig mehr als 470 € verdienen dürft, wenn ihr in der Familienversicherung Mitglied bleiben wollt. Ist dies doch der Fall, endet eure Familienversicherung und ihr müsst euch selbst versichern. Habt ihr einen anerkannten Freiwilligendienst (darunter zählen z.B. FSJ, FÖJ, freiwilliger Wehrdienst etc.) geleistet, kann sich die Versicherungszeit um eben diese Spanne über euren 25. Geburtstag hinaus verlängern, maximal jedoch um 12 Monate.

Private Krankenversicherung
Ist eines eurer Elternteile privatversichert und hat ein höheres Einkommen (monatlich mehr als 1/12 der Jahresarbeitsentgeltgrenze und höher als das Gesamteinkommen des anderen Elternteils), so könnt ihr euch innerhalb der ersten drei Monate eures Studiums von der Versicherungspflicht befreien lassen, um euch privat zu versichern. Das kann vor allem interessant sein, wenn eines eurer Elternteile Beamte*r und beihilfeberechtigt ist, da auch ihr dann von der Beihilfe profitieren könnt (jedoch nur, solange ihr Kindergeld bekommt, also in der Regel bis 25). Diese Befreiung gilt allerdings erst mal euer ganzes Studium lang und gegebenenfalls sogar darüber hinaus! Das heißt, dass ihr euch für die Dauer der Befreiung privat versichern müsst (auch, wenn ihr mit 25 aus der Beihilfe herausfallt). Die einzige Möglichkeit, diese Befreiung aufzuheben, liegt momentan in der Zeit zwischen Bachelor und Master – aber nur, solange ihr mehr als einen Monat lang nicht immatrikuliert seid. Die Entscheidung, sich befreien zu lassen, sollte daher sehr gut überlegt sein. Entscheidet ihr euch gegen die private Krankenversicherung, müsst ihr euch selbst versichern.

Studentische Krankenversicherung
Wenn ihr nicht mehr über eure Familie versichert werden könnt, aber dennoch versicherungspflichtig seid, fallt ihr bis zum 30. Lebensjahr unter die studentische Krankenversicherung (seit 2020 unabhängig von der Semesterzahl). Der Beitrag ist bei allen gesetzlichen Krankenkassen der gleiche und berechnet sich für alle nach dem BAföG Höchstsatz. Er beträgt aktuell 76,85 € pro Monat. Hinzu kommt der Zusatzbeitrag, den jede Kasse individuell festlegen kann (z.t. einkommensabhängig). Außerdem müsst ihr noch den Beitrag zur Pflegeversicherung zahlen, aktuell sind dies 22,94 € bzw. 25,57 € (für Kinderlose über 23) pro Monat. Wenn ihr gleichzeitig BAföG empfangt, bekommt ihr den Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag von 109 €.

Freiwillige Versicherung
Wenn ihr nicht (mehr) in der studentischen Versicherung sein könnt, z.B weil ihr älter als 30 seid, könnt ihr euch freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern. Der Beitrag richtet sich dann nach eurem Einkommen. Wenn ihr gleichzeitig BAföG bezieht, könnt ihr bis zu 84 (unter 30) oder 155 € (über 30) monatlich als Zuschuss erhalten. Für weitere Details wendet ihr euch am besten an eure Krankenkasse. Viele detaillierte Infos gibt es auch hier.

Rundfunkgebühr

Seit dem 1. Januar 2013 ist grundsätzlich jeder Haushalt beitragspflichtig. Der Beitrag beträgt aktuell 18,36 € monatlich pro Haushalt. Die wichtigsten FAQ hat das Studentenwerk Göttingen hier bereitgestellt.

Befreiung & Ermäßigung
Eine Befreiung oder Ermäßigung ist unter bestimmten Bedingungen möglich, sowohl aus sozialen als auch aus gesundheitlichen Gründen. Zu den sozialen Gründen zählen der Bezug von Sozialleistungen wie z.B. BaföG. Gesundheitliche Gründe treffen für sehbehinderte Menschen mit einem GdB (Grad der Behinderung) von mind. 60, hörgeschädigte oder gehörlose Menschen oder Personen mit einem GdB von wenigstens 80. Die Ermäßigung/Befreiung lässt sich hier beantragen, dort findest du auch weiterführende Informationen. Wenn du keine Sozialleistungen empfängst, weil dein Einkommen um weniger als 18,36 € zu hoch ist, kannst du dich ebenfalls befreien lassen (BAföG-Ablehnungsbescheid einreichen).

Wichtig: Die Befreiung gilt nicht für deine Mitbewohnerinnen oder Mitbewohner! Sie können sich auch nicht einfach über dich anmelden und dann nicht zahlen. Lediglich bei eingetragenen Lebenspartnerschaften und Ehen sowie bei Einsatzgemeinschaften gemäß §19 SGB XII ist die Befreiung übertragbar.

Hinweis: Wir sind um die ständige Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben bemüht. Dennoch können die Angaben im Zweifelsfall keine Beratung durch die jeweiligen Ansprechpartner ersetzen.