Auch in diesem Semester gibt es wieder die Möglichkeit, sich unter bestimmten Voraussetzungen die Beiträge für die Semestertickets (Bahn, Bus und Kultur) rückerstatten zu lassen. Die Tickets kannst Du trotzdem weiter nutzen!
Generell sind zwei Typen der Semesterticketrückerstattung zu unterscheiden. Zum einen gibt es die Rückerstattung für Studierende mit einem Schwerbehindertenausweis oder einer Doppelimmatrikulation (Typ A). Zum anderen gibt es die Rückerstattung für sogenannte Härtefälle (Typ B).
Im Folgenden werden wir jeweils erklären, welche Voraussetzungen es zur Beantragung gibt und wie diese funktioniert.
Here you will find information about the refund of the semester tickets in English. Please note, the income limit was raised to 483 €/ 754 €.
Erstattung für Bus und Bahn (Typ A)
Für Studierende mit einem Schwerbehindertenausweis oder einer Doppelimmatrikulation innerhalb Niedersachsens ergibt sich die Möglichkeit einer Erstattung der Beiträge für das Bahn- und Busticket. In der Beitragsordnung ist die Erstattung wie folgt geregelt:
- Erstattung der Bahn- und Bustickets für Studierende, welche nach dem Schwerbehindertengesetz einen Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr haben
- Anteilige Erstattung der Tickets für Studierende, welche an einer weiteren niedersächsischen Hochschule immatrikuliert sind und dort ebenfalls ein Ticket erwerben müssen
Anträge können ab dem 01.04. bzw. ab dem 01.10. abgegeben werden. Hier findest Du die Anträge zur Rückerstattung bei Schwerbehinderung und bei Doppelimmatrikulation. Alternativ liegen diese auch im AStA-Gebäude (Goßlerstr. 16a) aus. Einreichen kannst Du Deinen Antrag per Post, per Mail an das Sozialreferat oder im Sekretariat während der jeweiligen Sprechzeiten.
Antragsfrist für die Erstattung nach der Beitragsordnung ist für das Sommersemester 2023 der 30.05.2023, für das Wintersemester 2022/23 der 30.11.2022.
Was musst Du beim ausfüllen des Antrags berücksichtigen?
Studierende mit einem Schwerbehindertenausweis müsssen folgendes abgeben:
- Antrag auf Rückerstattung des Semesterticketbeitrages für Personen mit Schwerbehinderung
- Aktuelle Immatrikulationsbescheinigung
- Kopie des Schwerbehindertenausweis mit halbseitigem orangefarbenem Flächenaufdruck und dem Merkzeichen G, GI, aG, BI oder H
Studierende mit einer Doppelimmatrikulation müssen folgendes abgeben:
- Antrag auf Bus- und Bahnsemesterticketrückerstattung (bei Doppelimmatrikulation)
- Aktuelle Immatrikulationsbescheinigung der Universität Göttingen
- Aktuelle Immatrikulationsbescheinigung der anderen Universität innerhalb Niedersachsens
- Kopie des Semestertickets der anderen Universität
- Beitragsquittung der Universität Göttingen
Bei Problemen und Fragen zur Antragsstellung kannst Du Dich gerne während der Sozialberatung oder per Mail bei uns melden.
Erstattung für sogenannte „Härtefälle“ (Typ B)
Studierende können sich die Semestertickets auch aus finanziellen Gründen erstatten lassen. Die „Ordnung über Leistungen zur Milderung durch die Semestertickets verursachter finanzieller Härten“ (LeMSHO) regelt die Erstattung aus finanziellen Gründen. Leider können wir in jedem Semester nur eine begrenzte Anzahl an Anträgen bewilligen. Deshalb werden nach Ende der Antragsfrist alle vollständig eingereichten Anträge nach ihrer Differenz zur Einkommensgrenze gereiht und eine Kommission aus Studierenden des Studierendenparlaments entscheidet schließlich im Rahmen der Ordnung über die Vergabe der Mittel. Wie die Rückerstattung im Detail vergeben wird, ist in der LeMSHO festgelegt.
Anträge können ab dem 01.04. bzw. ab dem 01.10. abgegeben werden. Das Antragsformular findest Du hier und im AStA-Gebäude (Goßlerstr. 16a). Außerdem stellen wir Dir eine Vorlage für die formlose Einkommenserklärungen zur Verfügung. Einreichen kannst Du Deinen Antrag per Post, per Mail an das Sozialreferat oder im Sekretariat während der jeweiligen Sprechzeiten.
Antragsfrist für die Erstattung gemäß Härtefallregelung (LeMSHO) ist im Sommersemester 2023 der 30.06.2023 und für das Wintersemester 2022/23 der 15.01.2023.
Wann bist Du antragsberechtigt?
Einkommensgrenze
- Dein monatliches Einkommen liegt unter 483€ und Du wohnst bei Deinen Eltern
- Dein monatliches Einkommen liegt unter 752€ und Du wohnst nicht bei Deinen Eltern
In besonderen Fällen kann diese Einkommensgrenze auch angehoben werden (Sonderartbestände).
Sondertatbestände – Anhebung der Einkommensgrenze
- Für besonders notwendige Aufwendungen kannst Du Sondertatbestände in Höhe von bis zu 50€ pro Monat geltend machen, insbesondere wenn Du schwanger, alleinerziehend oder chronisch krank bist
- Wenn Du nicht familienversichert bist, können Deine Kosten für die Kranken- und Pflegeversicherung ebenfalls als notwendige Aufwendung gelten
- Wenn du dich im Auslandssemester befindest und Dein monatliches Einkommen unter dem Auslands-BAföG-Satz des entsprechenden Landes liegt, gilt die angepasste Einkommensgrenze
Kinderfreibetrag
- Pauschal 570€ pro Kind (unter 18 Jahre), abzüglich des eigenen (nicht für das eigene Kind bezogene) Kindergeldes
Regelungen für Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften
- Wenn Du verheiratet bist oder Dich in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft befindest, wird für den Antrag die Hälfte der Summe eurer beider Einkommen berücksichtigt
Was musst Du beim ausfüllen des Antrags berücksichtigen?
Nur Anträge, die rechtzeitig bis zum Ende der Antragsfrist vollständig eingegangen sind, können berücksichtigt werden. Dabei ist die antragstellende Person für die Vollständigkeit und Richtigkeit des Antrages verantwortlich.
Folgende Unterlagen werden benötigt:
Immer abzugeben ist:
- Antrag auf Rückerstattung des Bahn-, Bus-, Kulturticketbeitrages gemäß Härtefallregelung
- Aktuelle Immatrikulationsbescheinigung
- Formlose unterschriebene Einkommenserklärung
Bei eigenständiger Kranken- und/oder Pflegeversicherung:
4. Aktuelle Krankenkassenbescheinigung gemäß §13a BaföG (aus dem aktuellen Semester)
Bei chronischer Erkrankung oder Schwangerschaft:
5. Ärztliche Bescheinigung
Wenn alleinerziehend:
6. Schriftliche Erklärung, dass der*die Antragsstellende alleine für die Pflege und Erziehung des Kindes/der Kinder sorgt
Wenn verheiratet oder in eingetragener Lebenspartnerschaft:
7. Formlose unterschriebene Einkommenserklärung der*des Ehegatt*in / Lebenspartner*in
Bei Kind/Kindern:
8. Geburtsurkunde des Kindes / der Kinder
9. Schriftliche Erklärung, dass das Kind / die Kinder eine finanzielle Mehrbelastung darstellt / darstellen
Bei einem Auslandssemester:
10. Nachweis über Auslandssemester
Bitte beachten!
- Der Antrag muss vollständig sein (Telefonnummer etc. nicht vergessen)
- Wenn möglich, bitte ein deutsches Konto angeben
- Kontoinhaber*in sollte die Person sein, die auch den Antrag stellt
- Unter „1.“ Und „2.“ werden nur genaue Zahlen akzeptiert und keine Geldspannen (Bei variierendem Einkommen den Durchschnittswert eintragen)
- Unter „1.“ werden alle monatlichen Einkommensbeträge notiert und unter „2.“ werden alle zusätzlichen einmaligen Beträge notiert (! Keine Beträge doppelt eintragen)
- Für die Einkommenserklärung summiert Ihr die Beträge aus „1.“. Falls Ihr unter „2.“ etwas eingetragen habt, dann teilt Ihr diesen Betrag durch 6 und addiert ihn zu der Summe aus „1.“. Den Gesamtbetrag tragt Ihr dann in Eure formlose Einkommenserklärung ein.
- Häkchen in dem Antrag bei „4.“ nicht vergessen
Bei Problemen und Fragen zur Antragsstellung kannst Du Dich gerne während der Sozialberatung oder per Mail bei uns melden.