Beschlusslage zur Fernaufsicht bei Online-Prüfungen

Liebe Studis,

die Prüfungsphase steht an und ist erneut corona-geprägt; deshalb gelten die Beschlüsse der Uni zur Fernaufsicht, die letztes Jahr gefasst wurden, auch für dieses Jahr weiter. Hier deshalb noch mal unsere Zusammenfassung der Beschlüsse.

Als Datei:
Information zum Beschluss zur Fernaufsicht für die Studierendenvertreter*innen

Und direkt hier:

————————————————————————-

Liebe Studierendenvertreter*innen,
in diesem Dokument haben wir für euch den Beschluss zur Fernaufsicht vom 07.04. bzw. 28.04.2021 und die Handreichung für die Dozierenden vom 29.04.2021 zusammengefasst, damit auch ihr eure Rechte kennt und wisst, was eure Dozierenden dürfen und insbesondere, was sie nicht dürfen.

Falls ihr die ganze Handreichung an die Dozierenden lesen wollt, findet ihr sie unter diesem Link.

Der Beschluss ist eine milde Form des Proctorings, wurde jetzt aber verabschiedet, weil
1. verhindert werden soll, dass nochmal Klausuren ausfallen bzw. verschoben werden (Planungssicherheit).
2. von Seiten der Studierenden Online-Prüfungen gefordert worden sind (Infektionsschutz).
3. durch den Beschluss klare Regeln getroffen worden sind (Transparenz).

In der jetzt beschlossenen Form wurde aus unserer Sicht die mildeste Variante gewählt, die möglich war. Trotzdem wird damit in den Datenschutz und in das private Umfeld von uns Studierenden eingegriffen, weswegen wir als Studierendenvertreter*innen auf allen Ebenen dafür sorgen müssen, dass dieser Eingriff nur so weit passiert, wie in dem Beschluss vorgesehen und nicht weiter!

Wir bitten euch, dass ihr darauf achtet, dass in euren Studiengängen der Beschluss eingehalten wird. Wenn sich Dozierende nicht daranhalten, dann könnt ihr euch immer auch gerne an Pippa und Hannah vom AStA oder eure beiden studentischen Senator*innen Alexandra und John wenden. Wir unterstützen Euch gerne.

Ihr dürft den Beschluss auch mit euren Kommiliton*innen teilen.

Euer Hochschulreferat

Der Beschluss zur Fernaufsicht vom 07.04. bzw. 28.04.2021:

1. Die Fernaufsicht ist nur in Ausnahmefällen möglich, wenn
• die Klausur im Geltungsbereich der APO angeboten wird.
keine milderen Mittel der prüfungsdidaktischen Gestaltung möglich sind, um die Chancengleichheit zu sichern, die mit einem geringeren Eingriff in den Datenschutz und das private Umfeld verbunden sind, d.h. die Fernaufsicht soll das letzte Mittel sein, um zu verhindern, dass nochmal Prüfungen einfach ausfallen. (Hinweis: Aus unserer Sicht ist dieser Punkt die größte Schwachstelle, weil weder prüfungsdidaktische Anpassungen vorgeschlagen werden noch definiert ist, in welchen Fällen prüfungsdidaktische Anpassungen nicht möglich sein sollen. Hier könnt ihr ruhig kritisch sein, denn bei einer engen Auslegung, kann das zu der größten Stärke des Beschlusses werden.)
• das Ergebnis der Prüfung für den Studienverlauf wichtig ist oder bei freiwilligen Prüfungen ein Einverständnis der zu prüfenden Personen vorliegt.
Hinweis: Ausnahmefall heißt hier nicht, dass wir uns gerade in einer Ausnahmesituation befinden und
deswegen jede Klausur ein Ausnahmefall ist und daher mit Fernaufsicht geschrieben werden kann.

2. Die Fernaufsicht umfasst folgende Überwachungsmöglichkeiten:
Videoüberwachung. Eine Videoüberwachung über Big Blue Button ist erlaubt, wenn die untenstehenden Bedingungen zur Videoaufsicht erfüllt werden.
(Achtung: Für die Videoaufsichten gilt: Das Verhältnis von Aufsichten zu Prüflingen darf nicht schlechter als 1:20 sein. Nur die Aufsichten sehen die Videosignale der Prüflinge, d.h. eine Videokonferenz, in der alle Prüflinge sich gegenseitig sehen ist ausgeschlossen. Die Aufsicht erfolgt mit voller Aufmerksamkeit und nicht beiläufig zu anderen Tätigkeiten.)
360°-Umsicht. Eine 360°-Umsicht kann im Verdachtsfall, der konkret dokumentiert werden muss, durchgeführt werden. Wenn der*die Studierende zu Unrecht verdächtigt wurde, dann muss die Bearbeitungszeit verlängert werden. (Hinweis: Kameraschwenks bspw. unter den Schreibtisch oder hinter Vorhänge sind nicht erlaubt.)
Audioübertragung. Im Verdachtsfall darf die Aufsicht einzelne Studierende dazu auffordern das Audio einzuschalten, wenn sich die Studierenden dabei nicht gegenseitig hören können.

3. Insbesondere dürfen Dozierende nicht:
• Eine Videoüberwachung über ZOOM durchführen.
• Die Videoüberwachung aufzeichnen.
• Eine dauerhafte Audioübertragung einfordern.
• Eine Bildschirmübertragung einfordern.
Hinweis: Fehlen einzelnen Studierenden die technischen Voraussetzungen oder geeignete private Räumlichkeiten, sollen die Dozierenden dafür sorgen, dass die Studierenden an der Klausur teilnehmen können. Zudem sollen die Dozierenden Probeklausuren anbieten und die Studierenden frühzeitig informieren.